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Unsere Adresse:
BC DIVAC Zürich
Postfach, 8030 Zürich
Telefon: ++41 1 382 00 64
Fax: ++41 55 210 06 74
e-mail: bcdivac@gmx.ch
Internet: www.bcdivac.ch

Vorstand des Basketballclubs DIVAC:

Slobodan Pecelj, Vladeta Stojanović, Branislav Milenković, Mihailo Bošković, Drago Stevanović, Miša Jevremović, Tanja Tankosić, Saša Jezerkić, Miša Mirković, Steva Nikolić, Aca Milojević, Boris Durmišević, Stevan Nikolić, Boban Milenković

STATUTEN DES BC DIVAC ZÜRICH

Artikel 1 - Name und Sitz

Der BC DIVAC ZÜRICH ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz und Gerichtstand sind in Zürich.

Artikel 2 - Sinn und Zweck

Der BC DIVAC ZÜRICH ist der Sportverein, er ist politisch und konfessionell neutral.

Der BC DIVAC ZÜRICH bezweckt:

•  Förderung der Basketballsports.

•  Förderung der sportlichen und kulturellen Beziehungen zu anderen Völkern.

•  Organisation sportlicher und kultureller Veranstaltungen.

•  Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder und das Anstreben weitgehender Vergünstigungen für sie.

Artikel 3 - Mitgliedschaft

Der BC DIVAC ZÜRICH besteht aus Aktiv- Rekreativ- Passiv- Minderjähriger- und Ehrenmitgliedern sowie Clubfreunden.

  1. Aktivmtglieder sind volljährige Aktiv s pieler, Trainer, Vorstandsmitglieder und minderjährige Spieler.
  2. Rekreativspieler sind diejenige, die hobbymässig spielen.
  3. Clubfreunde sind diejenige, die den Verein mit weniger als den regulären Jahresbeitrag unterstützen.
  4. Mitglieder sowie andere Personen, die sich im Verein im besonderen, oder in Verbreitung der Sportes im allgemeinen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von Vorstand oder der Generalversammlung geehrt und/oder zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
  5. Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen .

Artikel 4 - Aufnahme

  1. Schriftliche Gesuche um Aufnahme sind an den Vorstand zu richten. Mit schriftlichem Gesuch wird automatisch bestätigt, dass die Statuten des BC DIVAC ZÜRICH anerkannt werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Minderjährige benötigen Einverständnis der Eltern

Artikel 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes volljährige Aktiv- Rekreativ- und Ehrenmitglied ist stimm - und wahlberechtigt.

  1. Alle Aktiv- und Rekreativmitglieder sind beitragpflichtig.
  2. Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr mindesten 3 Monate vor der GV nicht geleistet haben sind an der GV nicht stimmberechtigt.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht in Trainingsräumlichkeiten zu trainiren soweit solche Räumlichkeiten vorhanden sind. Über die Zuteilung der Trainingsräumlichkeiten verschiedenen Spielgruppen entscheidet der Vorstand.
  4. Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits.
  5. Jedes Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des BC DIVAC ZÜRICH sowie dessen Vergünstigungen.

Artikel 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch freiwilligen Austritt.
  2. Wenn 3 Monate nach dem Beginn des Geschäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat.
  3. Bei Ausschluss durch den Vorstand oder der GV des BC.
  4. Infolge Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten.
  5. Infolge Ablebens.

Artikel 7 - Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres durch Mitteilung an den Vorstand und nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem BC DIVAC ZÜRICH erfolgen.

Artikel 8 - Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes durch einfache Mehrheit.

  1. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
  2. Der Ausschluss von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand ist an der nächsten regulären GV durch diese mit einfachem Mehr zu bestätigen.
  3. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren vom Tage des Austritts bzw. des Ausschlusses an, jeden Anspruch auf das Vermögen des BC DIVAC ZÜRICH sowie dessen Vergünstigungen und Rechte.

Artikel 9 - Die Organe des BC

Die Generalversammlung

  1. Der Vorstand
  2. Die Rechnungsrevisoren
Artikel 10 - Generalversammlung

Die ordentliche GV findet alljährlich im Juni statt. Die Einladung zur GV erlässt der Präsident des BC DIVAC ZÜRICH spätestens 4 Wochen zuvor an alle Mitglieder durch Zustellung einer persönlichen Einladung, mit Angabe der Traktanden, der Zeit und des Ortes. Die Traktandenliste soll alle Geschäfte verzeichnen, welche in die Zuständigkeit der GV gehören und im Augenblick der Einberufung anhängig sind. Sie ist befugt, folgende Geschäfte zu erledigen:

Wahl der Stimmenzähler

  1. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. Abnahme des schriftlichen Berichts des Präsidenten
  3. Abnahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren und der Jahresrechnung (Décharge an Vorstand).
  4. Abnahme der Berichte des Referenten für Spielbetrieb.
  5. Abnahme des Mutationsberichts.
  6. Wahl der Mitglieder des Vorstands.
  7. Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
  8. GV hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen. Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
  9. Wahl der zu ersetzenden Rechnungsrevisoren.
  10. Festsetzung des Jahresbeitrags.
  11. Abnahme des Budgets-Voranschlags.
  12. Behandlung eingereichter Anträge.
  13. Statutenänderungen.
  14. Diverses

GV ist unabhängig der Anzahl GV-Teilnehmer beschlussfähig.

Artikel 11 - Anträge

  Zur Stellung von Anträgen an die GV sind berechtigt:

  1. der Vorstand
  2. die Referenten
  3. die Rechnungsrevisoren
  4. die stimmberechtigten Mitglieder

Anträge, die eine Statutenrevision erfordern oder grundlegende organisatorische Umstellungen hervorrufen, sind mindestens zwei Wochen vor der GV dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten.

Der Entscheid, ob ein verspäteter oder erst an der GV eingereichter Antrag an der GV zur Beratung, Abstimmung oder Prüfung und Behandlung durch ein anderes Organ kommt, liegt beim Präsidenten.

Artikel 12 - GV - Modus der Abstimmungen

Alle Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass geheime Abstimmung verlangt wird. Im Normalfall entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Artikel 13 - GV, die Ausserordentliche

  1. Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 50% der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Einem rechtsgültigen Begehren auf eine ausserordentliche GV muss innerhalb acht Wochen entsprochen werden. Anträge zu Handen der ausserordentlichen GV sind bei diesem Begehren dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

Artikel 14 – GV, die Geschäftsordnung an der GV

1. Die GV wird eröffnet und geleitet vom Präsidenten des BC DIVAC ZÜRICH oder im Falle der Verhinderung vom Vizepräsidenten.

2. Das Protokoll muss enthalten: die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die gestellten Anträge und die Beschlüsse darüber, mit Angabe der Stimmenzahl, wenn eine Stimmenzählung stattgefunden hat. Die Begründung eines Antrages ist in Stichworten zusammengefasst zu protokollieren. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss ein zu Protokoll gegebener Protest aufgenommen werden. Das Protokoll der GV ist an alle Mitglieder zu verschicken. Es ist der nächsten GV vorzulegen und mit eventuellen Abänderungen zu genehmigen.

3. Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewickelt, wenn nicht die Versammlung eine Änderung beschliesst .

4. Bei der Beratung eines Traktandums hat zuerst der für die Vorlage bestellte Referent oder der Antragssteller das Wort. Hierauf wird das Wort vom Präsidenten den Mitgliedern in der Reihenfolge erteilt, in der es begehrt worden ist. Zum gleichen Gegenstand sollte ein Mitglied nur zweimal sprechen, ausgenommen dann, wenn es sich um eine persönliche Bemerkung zur Aufklärung eines Missverständnisses oder zur Abwehr eines persönlichen Angriffes handelt.

5. Um die Diskussion abzukürzen, kann die GV Übergang zur gebundenen Debatte beschliessen, wonach ein Mitglied nur einmal das Wort ergreifen und nicht länger als fünf Minuten sprechen darf.

6. Der Präsident soll in die Debatte nicht anders eingreifen, als die Handhabung der Ordnung, die Erläuterung von Fragen der Geschäftsordnung und die Wahrung des Anstands es erfordert. Er ist berechtigt und verpflichtet, Redner, die abschweifen, zu weitläufig werden oder die zu ungebührlichen persönlichen Angriffen ausholen, zur Sache, zur Kürze und zur Ordnung zu mahnen und ihnen bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeiten das Wort zu entziehen.

7. Die Verlesung von Schriftstücken, die sich auf den Gegenstand der Beratung beziehen, muss jederzeit gestattet werden.

8. Wenn niemand mehr das Wort verlangt, so erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen; nachher hat niemand mehr das Recht, das Wort zu begehren. Es kann aber auf Antrag die GV auch sonst jederzeit Schluss der Debatte mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschliessen. Nach angenommenem Schluss der Debatte hat nur noch der Referent oder Antragssteller des in Beratung stehenden Traktandums das Wort: ebenso können noch kurze persönliche Bemerkungen zugelassen werden, um einen persönlichen Angriff zurückweisen oder ein Missverständnis zu berichtigen.

9. Vor der Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand stellt der Präsident die vorliegenden Anträge zusammen, gibt sie in ihrem Wortlaut nochmals bekannt und bezeichnet deren Reihenfolge für die Abstimmung, wenn nicht die GV eine Änderung beschliesst.

10. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere selbständige Hauptanträge vor, so werden die bereinigten Hauptanträge alle nebeneinander ins Mehr gesetzt. Hat keiner die erforderliche Mehrheit erlangt, so wird abgestimmt, welcher von denjenigen zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen erhielten, fallen gelassen werden; in gleicher Weise wird dann zwischen den übriggebliebenen Anträgen abgestimmt, bis einer derselben das erforderliche Mehr erhält.

11. Bei jeder Abstimmung entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Die Stimmgebung bei Beschlüssen und Wahlen geschieht offen durch Handaufheben, wenn nicht ein Mitglied geheime Stimmabgabe verlangt. Bei geheimer Abstimmung werden unbeschriebene und ungültige Stimmzettel für die Berechnung des absoluten Mehrs von der Gesamtzahl der verteilten Stimmzettel nicht abgezogen.

12. Wenn eine Wahl vorgenommen werden soll, und ergibt sich beim zweiten Wahlgang noch keine absolute Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang derjenige gewählt, welcher die meisten Stimme erlangt hat; erhalten zwei oder mehrere Personen gleichviel Stimmen, so entscheidet unter diesen das Los.

13. Ergibt sich bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit, so hat der Präsident den Stichentscheid.

14. Wer trotz wiederholter Mahnung den Fortgang der Verhandlungen durch unsachliche oder persönliche Angriffe oder durch Erregung von Lärm oder Tumult erheblich erschwert, kann auf Antrag des Präsidenten durch einfachen, ohne Debatte gefassten Beschluss von der Teilnahme an den Verhandlungen ausgeschlossen werden.

15. Sind die Verhandlungen erschöpft oder die Geschäftsliste durch Ordnungsanträge erledigt, so erklärt der Präsident die Sitzung für geschlossen.

Artikel 15 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus 13 Einzelmitgliedern, die für Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden und wieder wählbar sind. In den Vorstand gewählt werden können auch an der GV nicht anwesende Mitglieder, vorausgesetzt, deren Zustimmung dazu liegt der GV schriftlich vor. Der Vorstand setzt sich wie folgt aus 13 Mitgliedern zusammen:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Kassier
  4. Aktuar und 2 Beisitzer
  5. Koordinator für Sportbetrieb
  6. Referent für Kontakte zu Basketballverband
  7. Referent für Jugend und Sport
  8. 2 Materialverwalter
  9. Referent für Marketing
  10. Referent für Champions League

Die Stellvertretung wird im Vorstand selbst geregelt und ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb der Amtsperiode, kann der Vorstand, falls nicht mehr als drei Vorstandsmitglieder zurücktreten, selbst Mitglieder ad interim bis zur nächsten GV für die zu ersetzenden Vorstandsämter wählen (Kooption). Diese sind an der nächsten GV zu bestätigen oder für ein bzw. zwei Jahre zu wählen.

Artikel 16 - Vorstand - Geschäfte

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten .

  1. Der Vorstand behandelt und erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen der BC DIVAC ZÜRICH vorbehalten sind und erstellt Geschäfts- und Verwaltungsreglemente.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand entscheidet über grössere Geldausgaben.
  4. Der Vorstand entscheidet über Entlöhnung der Trainer.

Artikel 17 - Rechte und Pflichten des Präsidenten und des Vizepräsidenten

Der Präsident leitet alle Sitzungen des Vorstandes.

  1. Er vertritt den Club bei Basketballverband und anderen Vereinen.
  2. Er kann für laufende Geschäfte bis 1000 CHF pro Jahr ausgeben ohne Einverständnis des Vorstandes einzuholen.
  3. Der Vizepräsident vetritt den Präsidenten während seiner Abwesenheit.
  Artikel 18 - Rechtsverbindliche Unterschrift

Der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, führt zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift der BC. Finanzielle Transaktionen benötigen die Unterschrift des Kassiers und des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten.

Artikel 19 - Vorstandssitzungen

Der Vorstand tagt auf Anordnung des Präsidenten. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen.

  1. Die Frist zur Einberufung einer Vorstandssitzung beträgt im Normalfall mindestens 3 Tage und hat per Traktandenliste zu erfolgen.
  2. Der Präsident hat den Vorsitz, bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Artikel 20 - Kassier, seine Rechte und Pflichte

Der Kassier erledigt alle Geldtransaktionen auf Anordung des Vorstandes oder des Präsidenten vom Vereinskonto ab.

  1. Der Kassier führt die Buchhaltung des Vereins.
  2. Er führt die Buchhaltung so, dass zu jedem Zeitpunkt der finanzielle Stand des Vereins transparent ersichtlich wird.
  3. Gegen Ende des Geschäftsjahres soll er klare Zusammenstellung der Ein- und Ausgaben, sowie aller Belege und Bankauszüge den Revisoren zur Kontrolle der Kasse vorlegen.

Artikel 21 - Rechnungsrevisoren

Die GV wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.

  1. Wer an der GV nicht teilnimmt, kann Revisor werden, vorausgesetzt, seine schriftliche Zustimmung dazu liegt der GV vor.
  2. Zwei Revisoren kontrollieren gegen Jahresende die Übereinstimmung zwischen Buchhaltung und Rechnungsführung sowie die Vermögensverhältnisse des BC. Sie erstatten der GV schriftlich Bericht und stellen Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Kassaberichtes.
  3. Grobe Verstösse gegen die Führung der Buchhaltung sind in diesem Bericht zu erwähnen. Jedes Jahr wählt die GV neue Revisoren, ausgeschiedene Revisoren können wiedergewählt werden.

Artikel 22 – Einnahmen des BC

Die Einnahmen des BC DIVAC ZÜRICH sind:

  1. Jahresbeiträge
  2. Überschüsse aus Veranstaltungen
  3. Kapitalzinsen
  4. Subventionen
  5. Sponsoren
  6. Schenkungen
  7. Werbung

Artikel 23 - Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der GV festgesetzt. Jedes Aktiv- und Rekreativspieler sowie Trainer und Vorstandsmitglieder sind verpflichtet vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied erhält gegen einen Unkostenbeitrag und auf Verlangen einen Mitgliederausweis für das laufende Jahr

Artikel 24 - Vermögen

Das Vermögen ist nach Anordnung des Vorstands zinstragend anzulegen und die Kapitalzins-Verrechnung rechzeitig zurückzufordern.

Artikel 25 - Haftbarkeit

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 26 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet am 30. Juni.

  1. Die Rechnung ist per 31. Mai abzuschliessen.

Artikel 27 - Auflösung der BC

Der BC DIVAC ZÜRICH wird aufgelöst, wenn drei Viertel der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschliessen; oder von Gesetzes wegen, wenn die BC DIVAC ZÜRICH zahlungsunfähig ist, sowie der Vorstand nicht statutengemäss bestellt werden kann.

  1. Bei Auflösung der BC DIVAC ZÜRICH wird das Vermögen und Inventar für humanitäre Zwecke verwendet.

Artikel 28 - Statutenänderungen

Für Statutenänderungen an der GV ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliederstimmen erforderlich.

Artikel 29 - Interpretation der Statuten

Zuständig für die Interpretation dieser Statuten ist der Vorstand, es sei denn, dass die GV von Fall zu Fall mit entsprechendem Antrag darum bemüht wird. Werden die vorliegenden Statuten in andere Sprachen übersetzt, so ist der deutsche Text für die Auslegung massgebend.

Artikel 30 - Geschenke an BC

Geschenke an BC DIVAC ZÜRICH können nicht zurück verlangt werden.

Artikel 31 - Gültigkeit

Diese Statuten wurden an der GV am 02. Oktober 2003 genehmigt, sie treten ab 02. Oktober 2003 in Kraft.

 

Zürich, den 02. Oktober 2003

Der Präsident: Slobodan Pecelj

Der Vizepräsident: Vladeta Stojanovic

Der Aktuar: Tanja Tankosic

 

 

 

 


 

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